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Anhörungsrecht für Fussball-Fans? Nur theoretisch!

Anhörungsrecht für Fussball-Fans? Nur theoretisch!

Laut Stadionverbotsrichtlinien des DFB hat jeder Betroffene, gegen den ein Stadionverbot verhängt werden soll das Recht, sich innerhalb von 14 Tagen zu den Vorwürfen zu äußern und diese aus eigener Sicht zu schildern (Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten §6 Abs. 1). Auch wenn in den Richtlinien keine Einflussnahme der persönlichen Stellungnahme festgeschrieben ist, so legt der gesunde Menschenverstand doch nahe, dass der Betroffene mit seiner Stellungnahme noch einen reellen Einfluss auf die Vergabe des drohenden Stadionverbotes hat. Ansonsten müsste man das Anhörungsrecht als pure Zeitverschwendung betrachten, da es ja dann keinen Nutzen für den Betroffenen hat.

Im aktuellen Fall, rund um die Ereignisse in Nürnberg vom 10.05.2015 (1. FC Nürnberg gegen Eintracht Braunschweig) muss man leider eben diese Einflussnahme auf die Vergabe eines Stadionverbotes infrage stellen.

Ende Juni wurde vom 1. FC Nürnberg ein standardisiertes Schreiben an die Betroffenen versendet, in dem ein bundesweites Stadionverbot angekündigt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Dass der 1. FC Nürnberg sich hierbei nicht die Mühe macht für 125 Personen ein individuelles Schreiben zu verfassen ist, wenn man den enormen Arbeitsaufwand betrachtet, gerade noch verständlich. Ob allerdings ein einfaches ‚über den Kamm scheren‘ angebracht ist, bleibt sehr fragwürdig. Jede/r Betroffene erleidet nicht unerhebliche Einschnitte in das Leben und die persönliche Freiheit während so einer repressiven Maßnahme.

Da zu diesem Zeitpunkt ‚das Kind aber noch nicht ganz in den Brunnen gefallen war‘, stellte die Blau-Gelbe-Hilfe allen Betroffenen, die sich an uns gewendet haben eine Vorlage zur Verfügung, welche als Grundlage oder direkt als Stellungnahme verwendet werden konnte. Neben der Bitte einen personengebundenen Bezug zu den Vorfällen zu schildern, wurde darin auch auf die Punkte der Begründung des standardisierten Schreibens vom 1. FC Nürnberg eingegangen, sowie darauf hingewiesen, dass die vor Ort getroffene Ingewahrsamnahme momentan noch auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird und bis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit bitte von einem bundesweiten Stadionverbot auf Bewährung abzusehen ist.

Die Schreiben wurden überwiegend per Fax von der Blau-Gelben-Hilfe im Auftrag der Betroffenen an den 1.FC Nürnberg übermittelt (die Sendeberichte befinden sich in unseren Unterlagen).

In dieser Woche dann der riesen Schock bei allen Betroffenen und Fassungslosigkeit natürlich auch bei uns! Per Einschreiben sind nun die ersten amtlichen Stadionverbote ins Haus geflattert. In jedem Schreiben findet sich fast die identische Begründung wie in dem Ankündigungsschreiben wieder. Mit keiner Silbe wird auf die fristgerecht abgegebenen persönlichen Stellungnehmen eingegangen. Ob diese überhaupt gelesen wurden oder gleich in den Papierkorb gewandert sind, wird wohl für immer ein Geheimnis des 1. FC Nürnberg bleiben. Von der Anwendung des Anhörungsrechts hat der 1. FC Nürnberg scheinbar jedenfalls komplett abgesehen.

Für Fussball-Fans wird das Anhörungsrecht leider erst einmal weiterhin nur bloße Theorie bleiben. Ein wirkliches Recht, wie ihr anhand der eingefügten Schreiben sehen könnt, ist das nicht.

Die Vergabepraxis von Stadionverboten bleibt weiterhin, auch in einem Rechtsstaat wie Deutschland, eine Farce. Es ist schon lange überfällig, dass der Ungerechtigkeit und der nichtrichterlichen Bestrafung ein Ende bereitet wird.

Zum Abschluss möchten wir euch noch ein kurzes Beispiel der möglichen Willkür für die Vergabe eines Stadionverbotes aufzeigen. Hierzu ein Auszug aus den Stadionverbotsrichtlinien:

„Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, […]16. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Abs. 3 begangen hat oder begehen wollte.“

Ohne jetzt auf alle aufgeführten Vergehen (von Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Straftaten) eingehen zu wollen, kann man doch recht schnell herauslesen, dass ein BEGEHEN WOLLEN theoretisch ausreicht um ein Stadionverbot auszusprechen.

Wer aber hat die Befugnis zu einer solchen Unterstellung außer vielleicht ein Richter mit einer ausreichenden Beweislast? Was passiert, wenn in einer persönlichen Stellungnahme (Anhörungsrecht) von der Unterstellung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat Abstand genommen wird? Im aktuellen Fall finden die eingereichten Stellungnahmen leider keine Beachtung! Es wird ebenfalls nicht bedacht, dass die Ingewahrsamnahmen rechtlich noch geprüft werden müssen. Im Zuge der Unschuldsvermutung hätte der 1. FC Nürnberg wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt mit der Aussprache eines Stadionverbotes warten sollen.

Laut DFB-Richtlinien ist die Dauer mit der Schwere des Falls in Zusammenhang zu setzen. Bei einem bundesweitem Stadionverbot bis zu 24 Monaten ist die Rede von einem schweren Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5).

Auch die Ingewahrsamnahme -wie weiter oben schon angeführt- zählt zu den „schweren Fällen“. Wenn nun aber die Ingewahrsamnahme rechtlich gesehen noch geprüft werden muss und ihre Rechtmäßigkeit daher noch nicht eindeutig sichergestellt ist, keine Strafverfahren gegen betroffene Personen anhängig sind, kann man sich wieder nur auf den Punkt des BEGEHEN WOLLEN beziehen.
Ob ein BEGEHEN WOLLEN dann wirklich einen „schweren Fall“ darstellt, möchten wir an dieser Stelle offen lassen.

Vielleicht bewertet diese Frage einmal jeder für sich selbst und hat die Antwort im Hinterkopf, wenn es das nächste Mal wieder darum geht, wie man mit Stadionverbotlern umgehen sollte.

Die vollständigen Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten findet ihr unter folgendem Link: http://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/24339-Richtlinien_zur_einheitlichen_Behandlung_von_Stadionverboten.pdf

Eure Blau-Gelbe-Hilfe